Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nicht der leistende Unternehmer führt die Umsatzsteuer ab, sondern der Leistungsempfänger.
Wann kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung?
Das Reverse-Charge-Verfahren kommt zur Anwendung, wenn zwei im EU-Ausland ansässige Unternehmen ein grenzüberschreitendes Geschäft abschließen. Der Leistungsempfänger muss Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts und Inhaber einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sein. Der Leistungserbringer muss sämtliche Geschäftsfälle, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet, in einer zusammenfassenden Meldung dem Finanzamt melden.
Was bedeutet das Reverse-Charge-Verfahren für Ein- und Ausgangsrechnungen?
Was bedeutet das Reverse-Charge-Verfahren für den Umgang mit der Umsatzsteuer?
Der Leistungsempfänger führt die Umsatzsteuer, die auf den Rechnungsbetrag entfällt, an das Finanzamt ab. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, kann er in gleicher Höhe Vorsteuer geltend machen.
Beispiele für das Reverse-Charge-Verfahren
Werbung bei Facebook, Google oder Bestellungen bei Amazon: Das sind nur einige Beispiele von Geschäften, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung findet. Achtung: Amazon-Rechnungen müssen immer genau auf den Sitz des Verkäufers geprüft werden. Nicht immer kommt die Lieferung und somit die Rechnung von Amazon direkt. Dann ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung kommt.
Wie Geschäftsfälle korrekt kontiert werden, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, zeigen wir gerne. Schreibt uns eine Mail und wir vereinbaren ein Telefonat oder einen Videocall.