Mit der Zusammenfassenden Meldung erhält das Bundeszentralamt für Steuern eine Übersicht der verkauften Waren und Dienstleistungen in das EU-Ausland.
Bei dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Unternehmen im EU-Ausland liegt die Steuerlast nicht beim Leistungserbringer, sondern beim Leistungsempfänger. Daher wird die Rechnung bei derartigen Geschäften ohne Umsatzsteuer ausgestellt. Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel über das Reverse-Charge-Verfahren. Dort haben wir zusammengefasst, worauf bei der Ausstellung der Rechnung im Einzelnen zu achten ist.
Nun muss aber im Nachgang zu diesen Geschäften mit Unternehmen im EU-Ausland auch eine Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellt werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:
- Jeder umsatzsteuerpflichtige Unternehmer, der Produkte und Dienstleistungen in das EU-Ausland verkauft, muss eine ZM abgeben.
- Somit gilt diese Verpflichtung nicht für Kleinunternehmer.
- Die ZM wird elektronisch versendet (Elster oder BZStOnline-Portal)
- In die ZM gehören Name, Anschrift, USt.-ID, USt.-ID der Kunden, Rechnungsbetrag pro Leistungsempfänger, Art des Umsatzes
- Die ZM wird bei Warenlieferungen monatlich bis zum 25. Tag des Folgemonats bei Umsätzen >50.000 € und quartalsweise bis zum 25. Tag des Monats nach Quartalsende bei Umsätzen <50.000 € abgegeben.
- Bei Dienstleistungen wird die ZM bis zum 25. Tag nach Ende des Quartals abgegeben.
Sie sind unsicher, ob Sie eine ZM abgeben müssen? Über das Kontaktformular können Sie uns gerne eine Nachricht hinterlassen. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.